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  • Teilqualifikation/Lehre in verlängerter Lehrzeit

    Aktuelle Informationen zu Teilqualifikation/ Lehre in verlängerter Lehrzeit, Lehre für leistungsschwächere Jugendliche, Berufsausbildungsassistenz, Sonderschulabgängern etc.

    Für leistungsschwächere Jugendliche gibt es mehrere Möglichkeiten, zu einem Lehrabschluss zu kommen:

    • Die Lehrzeit kann um ein Jahr (ausnahmsweise um bis zu zwei Jahre) verlängert werden, wenn dadurch ein positiver Lehrabschluss ermöglicht werden kann.
    • Der Ausbildungsvertrag kann bestimmte Teilqualifikationen (also Ausschnitte aus dem Berufsbild des Lehrberufes) festlegen. Dies ist im Rahmen einer Ausbildungsdauer von ein bis drei Jahren möglich.

    Zielgruppen sind:

    • Sonderschulabgängerinnen/Sonderschulabgänger
    • Jugendliche ohne oder mit negativem Hauptschulabschluss
    • Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz
    • Personen, die das Arbeitsmarktservice (AMS) aus anderen Gründen in kein reguläres Lehrverhältnis vermitteln kann

    Ob der Lehrling für diese Form der Berufsausbildung infrage kommt, prüft das Sozialministeriumservice im Rahmen des Jugendcoachings oder das Arbeitsmarktservice (AMS).

    Für die Berufsschulpflicht (→ USP) gilt, dass Jugendliche mit verlängerter Lehrzeit normal berufsschulpflichtig sind, jene mit Teilqualifikation dann, wenn dies in den individuellen Ausbildungszielen vereinbart wurde.

    Berufsausbildungen gemäß § 8b BAG werden durch sozialpädagogisch ausgebildete Berufsausbildungsassistentinnen/Berufsausbildungsassistenten begleitet. Diese führen auch (gemeinsam mit einer Expertin/einem Experten des jeweiligen Berufsbereiches) für die in Teilqualifikation ausgebildeten Jugendlichen eine maßgeschneiderte Abschlussprüfung (→USP) durch. Die Beauftragung der Berufsausbildungsassistenz erfolgt durch das Arbeitsmarktservice (AMS) oder das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

    Hinweis

    Zwischen den beiden Ausbildungsmöglichkeiten der Berufsausbildung gemäß § 8b BAG kann auch gewechselt werden. Auch der Wechsel von einer Berufsausbildung gemäß § 8b BAG in ein reguläres Lehrverhältnis (und umgekehrt) ist möglich.

    Tipp

    Viele weitere zielgruppengerecht aufbereitete Informationen zum Thema "Lehre" finden sich im Kapitel "Bildung und Neue Medien" auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft