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  • Dienstbarkeit

    Sinnverwandter Begriff: Servitut

    Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Die Eigentümerin/der Eigentümer dieser Sache ist verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die/der Berechtigte ist zu schonender Ausübung verpflichtet.

    Dienstbarkeiten können ersessen werden oder infolge der Nichtausübung verjähren.

    Beispiel

    Letzte Aktualisierung: 28. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion